Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB)

1. Geltungsbereich der ATGB

1.1 Anwendungsbereich: Diese Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen ("ATGB") gelten für das Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb und/oder die Verwendung von Tages- und/oder Ticketbundle (gemeinsam "Ticket" oder "Tickets") von Eintracht Frankfurt Stadion GmbH, Im Herzen von Europa 1, 60528 Frankfurt am Main ("EFS") oder der von der EFS autorisierten Dritten ("autorisierte Verkaufsstellen") begründet wird, insbesondere für den Besuch von Veranstaltungen, die von der EFS zumindest mitveranstaltet werden ("Veranstaltungen"), sowie den Zutritt und Aufenthalt im DEUTSCHE BANK PARK, Mörfelder Landstr. 362, 60528 Frankfurt am Main (im Folgenden "Stadion" genannt), es sei denn, für die entsprechende Veranstaltung gelten gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen ("AGB") und dort ist widersprüchliches geregelt.

1.2 Aktuelle ATGB: Die aktuell geltenden ATGB sind auf www.deutschebankpark.de ("Webseite") während des Bestellprozesses und auch sonst jederzeit für den Kunden abrufbar und können dort von dem Kunden abgespeichert und ausgedruckt werden. Die EFS speichert diesen Vertragstext nach Vertragsschluss nicht.

1.3 Sonderregelungen Pandemie: Pandemiebedingte Sonderregelungen haben im Falle eines Widerspruchs mit diesen AGB jederzeit Vorrang.

2. Ticketbestellung, Vertragsschluss und Leistungsgegenstand

2.1 Bezugswege: Tickets für die Veranstaltungen der EFS sind grundsätzlich nur der EFS oder bei autorisierten Verkaufsstellen zu beziehen. Bezieht der Kunde Tickets bei der EFS, ist die EFS der Vertragspartner des Kunden für den Erwerb von Tickets. Bezieht der Kunde Tickets bei einer autorisierten Verkaufsstelle, ist die autorisierte Verkaufsstelle Vertragspartner des Kunden für den Erwerb von Tickets. Ob eine Verkaufsstelle von der EFS autorisiert ist, kann unter der Kontaktadresse unter Ziffer 14 abgefragt werden. Sollten für den Erwerb von Tickets bei den autorisierten Verkaufsstellen zusätzlich zu diesen ATGB abweichende Bestimmungen gelten und mit diesen ATGB in Widerspruch stehen, haben im Verhältnis zwischen dem Kunden und der EFS diese ATGB Vorrang.

2.2 Online-Bestellung von Tickets: Der Vertragsschluss mit der EFS bei der Online-Bestellung von Tickets erfolgt auf der Webseite und ist abhängig von der vom Kunden ausgewählten Zahlungsmethode.

2.2.1 Im Fall der Online-Bestellung bei der EFS von Tickets und der Auswahl einer Zahlungsmethode, die nicht zu einer Vorkassezahlung durch den Kunden führt, stellt die Darbietung der Tickets auf der Webseite kein verbindliches Angebot der EFS zum Abschluss eines Kaufvertrags dar, sondern eine Einladung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden. Hierfür gibt der Kunde durch Tätigung der erforderlichen Angaben während des Bestellprozesses und Auslösung der Bestellung eines Tickets mit dem auf der Webseite dafür vorgesehenen Online-Befehl ein verbindliches Angebot auf Vertragsabschluss mit der EFS ab ("Angebot über den Ticketkauf"). Bis zur Auslösung der Bestellung eines Tickets mit dem auf der Webseite dafür vorgesehenen Online-Befehl, kann der Kunde seine Bestellung jederzeit abbrechen oder verändern, indem der Kunde die Bestellung abbricht, die Tickets aus dem Warenkorb löscht, die Navigationsfunktion seines Browsers verwendet oder das Browser-Fenster schließt. Die EFS bestätigt dem Kunden den Eingang des Angebotes über den Ticketkauf, indem er eine E-Mail an die vom Kunden im Kundenkontos hinterlegte E-Mail-Adresse versendet ("Bestellbestätigung"). Die Bestellbestätigung stellt noch keine Annahme des Angebots über den Ticketkauf durch die EFS dar. Die Annahme durch die EFS steht insbesondere unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der bestellten Tickets und der Berücksichtigung besonderer Umstände (z.B. Sicherheitsaspekte). Erst mit Versand bzw. Hinterlegung der Tickets (Ziffer 5) kommt der Vertrag zwischen der EFS und dem Kunden zustande. Zum Zeitpunkt des Versands der Tickets erhält der Kunde eine Versandbestätigung.

2.2.2 Im Fall der Online-Bestellung von Tickets bei der EFS und der Auswahl der Zahlung mittels einer Vorkassezahlung, stellt die Darbietung der Tickets auf der Webseite ein verbindliches Angebot der EFS zum Abschluss eines Kaufvertrags dar und der Vertragsschluss erfolgt durch Annahme des Kunden, indem dieser die Bank- und Zahlungsdaten für die Vorkassezahlung bereitstellt und die Bestellung eines Tickets mit dem auf der Webseite dafür vorgesehenen Online-Befehl vornimmt. Die EFS bestätigt dem Kunden den Eingang der Annahme des Angebots zum Ticketkauf und damit den Vertragsschluss, indem er eine E-Mail an die vom Kunden im Kundenkontos hinterlegte E-Mail-Adresse versendet ("Bestellbestätigung bei Vorkassezahlung")

2.3 Ausfertigungsart des Tickets: Soweit von der autorisierten Verkaufsstelle angeboten und von der EFS zugelassen, kann der Kunde die Ausfertigung des Tickets als Mobile Ticket oder physisches Ticket auswählen und hat ggfls. weitere Voraussetzungen der autorisierten Verkaufsstelle zu erfüllen. Je nach ausgewählter Ausfertigungsart, können zusätzliche Kosten entstehen (bspw. Versandkosten), die dem Kunden jeweils im Rahmen der Produktauswahl und im Bestellprozess vollständig angezeigt werden.

2.3.1 Wählt der Kunde die Ausfertigung als Mobile Ticket erfolgt die elektronische Übermittlung des Tickets durch Bereitstellung zum Abruf durch den Kunden auf seinem Smartphone.

2.3.2 Bei Erwerb eines Mobilen-Tickets ist der Kunde für die Betriebsbereitschaft des mobilen Endgerätes, für die notwendige Vorsorge gegen Missbrauch sowie für die Anzeige des vollständigen Textinhaltes und des Barcodes auf dem Ticket verantwortlich.

2.3.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, das Mobile Ticket – in welcher Form auch immer – zu reproduzieren, zu vervielfältigen oder zu verändern und auf diese Weise in Umlauf zu bringen oder mehrfach zu nutzen oder Dritten zur mehrfachen Nutzung zu überlassen, auch der Versuch ist unzulässig.

2.3.4 Durch die elektronische Zugangskontrolle wird der auf dem Ticket hinterlegte Barcode beim Zutritt einmalig elektronisch entwertet. Eine erneute Verwendung, beispielsweise durch ein reproduziertes oder vervielfältigtes Ticket oder des Erstausdrucks eines Tickets ist nicht möglich. Dem Inhaber eines solchen reproduzierten oder vervielfältigten Tickets wird der Zugang zur Veranstaltung entschädigungslos verweigert. Ein Verstoß gegen vorstehendes Verbot berechtigt die EFS außerdem, gegen den Kunden nach den Maßgaben von Ziffer 11 eine Vertragsstrafe für jede einzelne Zuwiderhandlung festzusetzen. Darüber hinaus behält sich die EFS vor gegen den Inhaber und/oder gegen die Person, die versucht ein Ticket zu reproduzieren, zu vervielfältigen und/oder zu verändern Strafanzeige zu stellen. Die EFS ist nicht verpflichtet, die Echtheit des Tickets oder die Eigenschaft als Erstdruck zu überprüfen.

2.4 Sonstige Bestellung: Bei Bestellung über autorisierte Verkaufsstellen kommt der Vertragsschluss in der Regel mit dem Zeitpunkt des Versands, der Übergabe bzw. der Hinterlegung des Tickets (Ziffer 5) zustande, wenn nicht in etwaigen zusätzlichen Bedingungen der autorisierten Verkaufsstelle etwas anderes vereinbart wurde.

2.5 Digitalisierung von Tickets: Soweit von der autorisierten Verkaufsstelle zur jeweiligen Veranstaltung angeboten und von der EFS zugelassen, hat der Kunde die Möglichkeit eine physische Ausfertigung seines Tickets nachträglich zu digitalisieren. Hierzu muss der Kunde die notwendige App der autorisierten Verkaufsstelle nutzen, die sonstigen Voraussetzungen der autorisierten Verkaufsstelle erfüllen und das Ticket in der jeweiligen App abrufen. Sobald der Kunde Zutritt zum Stadion erlangt hat, verlieren sowohl die physische, als auch die digitalisierte Ausfertigung des Tickets ihre Gültigkeit.

2.6 Verlassen des Stadions während einer Veranstaltung: Der Kunde hat die Möglichkeit, das Stadion zwischenzeitlich zu verlassen und mit demselben Ticket wieder zu betreten. In diesem Fall lebt nur die Gültigkeit der Ausfertigung des Tickets wieder auf, die der Kunde für Zutritt und Verlassen des Stadions als Legitimation verwendet hat.

2.7 Sonderbedingungen: Die EFS behält sich vor, die für den Verkauf im Rahmen einer Veranstaltung und für den einzelnen Kunden zur Verfügung stehende Ticketanzahl nach eigenem Ermessen zu beschränken sowie Ticketermäßigungen und/oder Vorzugsbedingungen zu gewähren oder zu verweigern.

2.8 Besuchsrecht: Die EFS als Ausstellerin der Tickets will den Zutritt zu Veranstaltungen im Stadion nicht jedem Ticketinhaber gewähren, sondern nur denjenigen Ticketinhabern, die die Tickets bei der EFS oder einer autorisierten Verkaufsstelle oder im Rahmen einer zulässigen Weitergabe nach Ziffer 8.3 erworben haben. Die EFS gewährt daher nur dem Kunden bzw. Ticketinhaber, der die Tickets bei der EFS oder einer autorisierten Verkaufsstelle bezogen hat und durch einen Namensaufdruck und/oder sonstige (elektronische) Merkmale auf dem Ticket identifizierbar ist und/oder gegenüber einem Zweiterwerber, der nach Ziffer 8.3 Tickets zulässig erworben hat, ein Besuchsrecht ("Besuchsrecht"). Zum Nachweis seiner Identität hat der Kunde jeweils einen gültigen zur Identifikation geeigneten Ausweis mit sich zu führen und auf Verlangen der EFS und/oder des Sicherheitspersonals vorzuzeigen. Tickets, die auf von der EFS nicht autorisierten Verkaufsplattformen oder von sonstigen Dritten zum Verkauf angeboten werden, vermitteln kein Besuchsrecht nach dieser Ziffer 2.8 und können Rechtsfolgen nach Ziffer 8.4 und 9.3 auslösen. Die EFS erfüllt die ihm obliegenden Pflichten hinsichtlich des Besuchsrechts des Kunden oder dem jeweiligen Ticketinhaber, indem er einmalig Zutritt zu der/den Veranstaltung(en) gewährt. Die EFS wird auch dann von seiner Leistungspflicht frei, wenn der Ticketinhaber kein wirksames Besuchsrecht nach dieser Ziffer 2.8 erworben hat.

3. Ermäßigte Tickets

3.1 Ermäßigungsberechtigung: Je nach Veranstaltung können für den Erwerb von Tickets z.B. Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren (Altersnachweis), Schüler (nur Vollzeit mit Schülerausweis), Studenten (Studentenausweis), Auszubildende (Ausbildungsnachweis), Schwerbehinderte ab 50% (Schwerbehindertenausweis), Rentner (Vorlage eines amtlichen Ausweises) oder andere Personengruppen ermäßigungsberechtigt sein. Ob für eine Veranstaltung Ermäßigungsberechtigungen eingeräumt werden, ergibt sich aus den Informationen zur jeweiligen Veranstaltung (z.B. gesonderte AGB des Veranstalters). Doppelte Ermäßigungen werden nicht gewährt. Für die jeweilige Ermäßigungsberechtigung maßgeblich ist der Tag des Ticketerwerbs.

3.2 Ermäßigungsnachweis: Der jeweils aktuelle amtliche bzw. offizielle Ermäßigungsnachweis ist beim Erwerb der Tickets vorzulegen und auch beim Stadionzutritt mitzuführen sowie auf Anfrage des Sicherheitspersonals vorzuzeigen. Wird er nicht mitgeführt bzw. ist er nicht gültig, kann der Zutritt zum Stadion verweigert werden; der zurückgewiesene Kunde hat keinen Anspruch auf Schadensersatz. Zuwiderhandlungen können mit einem Verweis aus dem Stadion sowie mit einer Strafanzeige geahndet werden.

3.4 Weitergabe und Upgrade: Für die Weitergabe von ermäßigten Tickets gelten die Regelungen in Ziffer 9 mit der zusätzlichen Maßgabe, dass eine Weitergabe nur möglich ist, wenn der neue Ticketinhaber die Ermäßigungsvoraussetzungen des betroffenen Tickets ebenfalls erfüllt..

4. Zahlungsmodalitäten

4.1 Preise: Die Höhe des Ticketpreises richtet sich nach der Preisliste bzw., sofern das Ticket auf der Webseite erworben wird, nach dem angezeigten Preis.

4.1.1 Alle Ticketpreisangaben verstehen sich brutto inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer.

4.1.2 Zuzüglich zum Ticketpreis können im Fall des Ticketversands die Versandkosten und/oder für Leistungen, die im Interesse des Käufers sind, eine Servicegebühr (z.B. Vorverkaufsgebühr) anfallen. Der Gesamtkaufpreis wird dem Kunden im Rahmen des Bestell- bzw. Kaufprozesses deutlich mitgeteilt.

4.1.3 Wenn die EFS Drittanbieter mit der Zahlungsabwicklung beauftragt, bspw. Paypal oder giropay, gelten deren allgemeine Geschäftsbedingungen.

 Die EFS behält sich aus Sicherheitsgründen für einzelne Veranstaltungen weitere Einschränkungen bei den akzeptierten Zahlungsmitteln vor.

4.2 Stornierung: Sollte die Zahlung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich durchgeführt werden (z.B. keine ausreichende Kreditkarten- oder Kontodeckung, Rückbuchung), ist die EFS berechtigt, die Bestellung ersatzlos zu streichen bzw. die entsprechenden Tickets elektronisch zu sperren; die entsprechenden Tickets verlieren ihre Gültigkeit. Entstandene Mehrkosten sind vom Kunden zu erstatten. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt er EFS vorbehalten.

4.3 SEPA-Lastschriftmandat: Die Zahlung per SEPA-Lastschriftmandat ist bei Verkauf des Tickets durch die EFS nicht möglich. .

5. Versand und Hinterlegung

5.1 Versand: Der Versand der Tickets erfolgt auf Kosten des Kunden. Die Auswahl des Versandunternehmens erfolgt durch die EFS bzw. durch die autorisierte Verkaufsstelle. Das Risiko eines Abhandenkommens oder einer Beschädigung der Tickets beim Versand trägt die EFS. Bei der EFS gekaufte und für den postalischen Versand bestellte Tickets werden dem Kunden innerhalb von sieben (7) Werktagen ab Versandbestätigung (Ziffer 2.2.1) bzw. Bestellbestätigung bei Vorkassezahlung (Ziffer 2.2.2) zugestellt. Sofern der Kunde bis zu diesem Zeitpunkt keine Tickets erhalten hat, ist ein Abhandenkommen im Rahmen des Versands der EFS unverzüglich unter der in Ziffer 14 angegebenen Kontaktadresse mitzuteilen. Die Neuausstellung von im Rahmen des Versands abhandengekommenen Tickets durch die EFS erfolgt nach Maßgabe von Ziffer 6.3. Beim Kauf von autorisierten Verkaufsstellen können sich diesbezüglich abweichende Regelungen ergeben, die diesen Regelungen vorgehen.

52 Hinterlegung: Soweit zur jeweiligen Veranstaltung angeboten , können die Tickets an der hierfür am Stadion eingerichteten Reservierungskasse zur Abholung durch den Kunden hinterlegt werden, sofern bei kurzfristiger Bestellung ein rechtzeitiger Zugang der Tickets nicht mehr gewährleistet werden kann. Die Tickets werden am Veranstaltungstag ab drei Stunden vor Veranstaltungsbeginn an der Reservierungskasse des Haupteingangs Stadions auf den Namen des Kunden hinterlegt. Erfolgt die Bestellung innerhalb von 24 Stunden vor Veranstaltungsbeginn, werden die Karten ab 2 Stunden vor Veranstaltungsbeginn an der Reservierungskasse hinterlegt. Die Tickets werden ausschließlich an den Besteller persönlich oder eine durch den Besteller bevollmächtigte Person gegen Vorlage eines gültigen Bundespersonalausweises bzw. äquivalenten Dokumentes ausgehändigt Die Abholung der Tickets ist nur durch den Kunden oder einen vom Kunden schriftlich bevollmächtigten Dritten unter Vorlage eines amtlichen Ausweises oder eines sonstigen amtlichen zur Identifikation geeigneten Dokuments möglich. Die EFS kann für die Hinterlegung des Tickets eine angemessene Hinterlegungsgebühr verlangen. Das Risiko eines Abhandenkommens oder einer Beschädigung der Tickets vor der Abholung trägt der Kunde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz auf Seiten der EFS oder des von der EFS beauftragten Dritten vor.

6. Neuausstellung bei Reklamation, Defekt, Abhandenkommen

6.1 Reklamation: Eine Reklamation von Tickets und/oder Ticketbestellungen, die erkennbar einen Mangel aufweisen, muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, in der Regel innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt der Versandbestätigung der EFS (vgl. Ziffer 2.2.1) bzw. nach Erhalt der Bestellbestätigung bei Vorkassezahlung (vgl. Ziffer 2.2.2) oder nach Erhalt der Tickets, spätestens jedoch sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung, in Textform (E-Mail ausreichend), per Telefax oder auf dem Postweg an die in Ziffer 14 genannte Kontaktadresse erfolgen. Bei Tickets und/oder Ticketbestellungen, die innerhalb der letzten sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung vorgenommen werden, und/oder im Falle hinterlegter Tickets nach Ziffer 5.2 hat die Reklamation unverzüglich zu erfolgen, im Übrigen gilt die vorherige Regelung entsprechend. Im Falle einer sonstigen Bestellung gemäß Ziffer 2.6, bei der das Ticket übergeben bzw. gemäß Ziffer 6.2 hinterlegt wird, muss eine etwaige Reklamation unverzüglich erfolgen. Mängel im Sinne dieser Ziffer 6.1 sind insbesondere unzulässige Abweichungen von der Bestellung hinsichtlich Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort, fehlerhaftes Druckbild, fehlende wesentliche Angaben wie Veranstaltung oder Platznummer bei Tickets in Papierform und/oder sichtbare Beschädigung oder Zerstörung des Tickets. Maßgeblich für die Wahrung der Reklamationsfrist ist der Eingangspoststempel bzw. das Übertragungsprotokoll des Faxes oder der E-Mail. Bei berechtigter und rechtzeitiger Reklamation stellt die EFS dem Kunden gegen Aushändigung des reklamierten Tickets kostenfrei ein neues Ticket aus. Die Regelungen zur Reklamation gelten ausdrücklich nicht für gemäß Ziffer 6.3 abhandengekommene oder für die Zusendung nicht bestellter Tickets sowie nicht für Fälle, in denen der Reklamationsgrund nachweislich auf ein Verschulden seitens der EFS zurückzuführen ist.

6.2 Defekt: Im Fall eines technischen Defekts eines der elektronischen Zugangskontrolle unterliegenden Tickets sperrt die EFS das betroffene Ticket unmittelbar nach Anzeige des technischen Defekts und stellt bei nachgewiesener Legitimation des Kunden ein neues Ticket aus. Für die Neuausstellung können Bearbeitungsgebühren nach der Preisliste der EFS erhoben werden, es sei denn, die EFS oder von der EFS beauftragte Dritte haben den Defekt nachweislich zu vertreten.

6.3 Abhandenkommen: Die EFS ist über das Abhandenkommen, d.h. jeden unfreiwilligen Verlust, von bei ihm erworbenen Tickets unverzüglich zu unterrichten. Die EFS ist berechtigt, diese Tickets unmittelbar nach Anzeige des Abhandenkommens zu sperren. Im Fall des Abhandenkommens eines der elektronischen Zugangskontrolle unterliegenden Tickets erfolgt nach Anzeige des Abhandenkommens, Sperrung des Tickets und Legitimationsprüfung des Kunden eine Neuausstellung des Tickets. Für die Neuausstellung kann von der EFS eine Bearbeitungsgebühr nach der Preisliste erhoben werden. Bei missbräuchlichen Anzeigen eines Abhandenkommens erstattet die EFS Strafanzeige. Eine Neuausstellung abhandengekommener Tickets, die keiner elektronischen Zugangskontrolle unterliegen, kann aus Sicherheitsgründen grundsätzlich nicht vorgenommen werden.

7. Rücknahme und Erstattung

7.1 Kein Widerrufs- oder Rücknahmerecht: Auch wenn die EFS Tickets über Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312c Abs. 2 BGB anbietet und damit gemäß § 312c Abs. 1 BGB ein Fernabsatzvertrag vorliegen kann, besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht des Kunden beim Kauf eines Tickets. Dies bedeutet, dass ein vierzehntägiges Widerrufs- und Rückgaberecht nicht besteht. Jede Angebotsabgabe bzw. Bestellung von Tickets ist damit unmittelbar nach Bestätigung durch die EFS bindend und verpflichtet im Falle des Vertragsschlusses zur Abnahme und Bezahlung der bestellten Tickets.

7.2 Umtausch und Rücknahme: Umtausch und Rücknahme von Tickets sind grundsätzlich ausgeschlossen. Kann ein Kunde sein Ticket, insbesondere bei Krankheit oder anderweitiger Verhinderung, nicht nutzen (z.B. Krankheit), ist ausnahmsweise eine Weitergabe des Tickets an einen Dritten im Rahmen der Regelung unter Ziffer 8.3 zulässig.

7.3 Verlegung oder Veranstaltungsabbruch: Bei einer zeitlichen oder örtlichen Verlegung der Veranstaltung im Falle eines bei Erwerb des oder der Tickets bereits endgültig terminierten Veranstaltung, kann der Kunde, soweit es sich um Tagestickets handelt, vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist in Textform (E-Mail ausreichend), per Telefax oder schriftlich auf dem Postweg an die in Ziffer 14 genannte Kontaktadresse zu erklären. Der betroffene Kunde erhält gegen Vorlage des Tickets bzw. Rücksendung des Tickets auf eigene Rechnung an die EFS nach Wahl der EFS entweder den entrichteten Ticketpreis erstattet oder einen Gutschein im Wert des entsprechenden Ticketpreises zur Einlösung für eine andere Veranstaltung; Service- und Versandgebühren werden nicht erstattet. Bei Abbruch der Veranstaltung besteht kein Anspruch des Kunden auf Erstattung des entrichteten Ticketpreises, es sei denn, die EFS hat den Veranstaltungsabbruch zu vertreten oder eine Abwägung der widerstreitenden Interessen des Kunden mit den Interessen der EFS sprechen im Einzelfall für eine Erstattung zu Gunsten des Kunden. Die endgültige Ansetzung bzw. Terminierung einer Veranstaltung gilt nicht als Verlegung im Sinne dieser Regelung und berechtigt den Kunden daher nicht zum Rücktritt, wenn bei Erwerb des oder der Tickets die endgültige Ansetzung bzw. Terminierung einer Veranstaltung noch nicht feststand.

7.4 Wiederholungsveranstaltung: Im Fall eines Wiederholungsveranstaltung, d.h. Neuansetzung einer bereits begonnenen und gemäß Ziffer 7.3 abgebrochenen Veranstaltung, gilt die Wiederholungsveranstaltung als neue Veranstaltung; das Ticket für die ursprüngliche Veranstaltung besitzt hierfür keine Gültigkeit, es sei denn, die EFS weist ausdrücklich auf eine Gültigkeit des Tickets auch für die Wiederholungsveranstaltung hin.

7.5 Absage einer Veranstaltung und Zuschauerausschluss: Bei ersatzloser Absage der Veranstaltung bzw. bei einer Veranstaltung, die nach Maßgabe eines zuständigen Verbandes oder einer zuständigen Behörde ganz oder zum Teil unter Ausschluss von Zuschauern stattfinden muss, sind sowohl die EFS als auch der betroffene Kunde berechtigt, vom Vertrag über den Erwerb eines oder mehrerer Tickets für die betroffene Veranstaltung zurückzutreten. Die EFS ist zudem in einem solchen Fall berechtigt, Ticketbundle für einzelne Veranstaltungen ganz oder teilweise zu sperren. Der Rücktritt durch den betroffenen Kunden ist in Textform (E-Mail ausreichend), per Telefax oder schriftlich auf dem Postweg an die in Ziffer 14 genannte Kontaktadresse zu erklären. Die betroffenen Kunden erhalten gegen Vorlage des Tickets bzw. Übersendung des Tickets auf eigene Rechnung an die EFS den entrichteten Ticketpreis erstattet (Ziffer 7.3 zu Gutschein gilt entsprechend); Service- und Versandgebühren werden nicht erstattet.

8. Nutzung und Weitergabe

8.1 Sinn und Zweck: Zur Vermeidung von Gewalttätigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit dem Besuch im Stadion, zur Durchsetzung von Stadionverboten, zur Trennung von Fans der aufeinandertreffenden Mannschaften und zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets zu erhöhten Preisen, insbesondere zur Vermeidung von Ticketspekulationen, und zur Erhaltung einer möglichst breiten Versorgung der Fans mit Tickets zu sozialverträglichen Preisen, liegt es im Interesse der EFS und der Zuschauer, die Weitergabe von Tickets einzuschränken.

8.2 Unzulässige Weitergabe: Der Verkauf von Tickets erfolgt ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Nutzung durch den Kunden; jeglicher gewerbliche oder kommerzielle Weiterverkauf der Tickets durch den Kunden ist untersagt. Der kommerzielle und gewerbliche Ticketverkauf bleibt allein der EFS und autorisierten Vorverkaufsstellen vorbehalten. Dem Kunden ist es insbesondere untersagt,

a) Tickets öffentlich, insbesondere bei Auktionen oder im Internet (z.B. bei Ebay, Ebay-Kleinanzeigen, Facebook) und/oder bei nicht von der EFS autorisierten Verkaufsplattformen (z.B. viagogo, seatwave, StubHub etc.) zum Kauf anzubieten und/oder zu verkaufen,

b) Tagestickets zu einem höheren als dem bezahlten Preis weiterzugeben; ein Preisaufschlag von bis zu 10% zum Ausgleich entstandener Transaktionskosten ist zulässig,

c) Ticketbundles zu einem höheren Preis als dem jeweiligen Tagesticket-Listenpreis pro Veranstaltungstag weiterzugeben; ein Preisaufschlag von bis zu 10% zum Ausgleich entstandener Transaktionskosten ist zulässig,

d) Tagestickets regelmäßig und/oder in einer größeren Anzahl, sei es an einem Veranstaltungstag oder über mehrere Veranstaltungstage verteilt, weiterzugeben,

e) Tickets an gewerbliche oder kommerzielle Wiederverkäufer und/oder Tickethändler zu veräußern oder weiterzugeben,

f) Tickets ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung der EFS kommerziell oder gewerblich zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, als Werbegeschenk, als Gewinn oder als Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets,

8.3 Zulässige Weitergabe:

8.3.1 Eine private Weitergabe eines Tickets aus nicht kommerziellen Gründen, insbesondere in Einzelfällen bei Krankheit oder anderweitiger Verhinderung des Kunden, ist zulässig, wenn kein Fall der unzulässigen Weitergabe im Sinne der Regelung in Ziffer 8.2 vorliegt und der Kunde den neuen Ticketinhaber (1) auf die Geltung und den Inhalt dieser ATGB ausdrücklich hinweist, (2) der neue Ticketinhaber mit der Geltung dieser ATGB zwischen ihm und die EFS einverstanden ist und (3) die EFS unter Nennung des neuen Ticketinhabers rechtzeitig über die Weitergabe des Tickets informiert wird oder die EFS die Weitergabe an den neuen Ticketinhaber konkludent als zulässig erklärt hat.

8.3.2 Zulässige Weitergabe von Tagestickets:

8.3.2.1 Der Kunde kann zum Zwecke der zulässigen Weitergabe nach dieser Ziffer 8.3 das Ticket an einen Dritten weitergeben.

8.3.2.2 Eine Weitergabe nach erfolgtem Stadionzutritt ist nicht gestattet.

8.3.2.3 Die Weitergabe des Tickets bezieht sich ausschließlich auf das Veranstaltungsticket. Etwaig damit verbundene Rhein-Main-Verkehrsbund-Tickets können nicht weitergegeben werden, sondern werden mit der Weitergabe storniert und müssen vom Dritten als neuer Ticketinhaber erneut aktiviert werden (vgl. Ziffer 17.3).

8.3.3 Weitergabe durch Firma: Abweichend von vorstehender Ziffer 8.3.2. kann der Kunde solche Tickets, die der Kunde selbst von einem Ansprechpartner einer Firma weitergegeben bekommen hat, selbst nicht weitergeben. Diese können nur von dem jeweiligen Ansprechpartner der Firma weitergegeben werden. Zudem kann die Weitergabe durch einen Ansprechpartner einer Firma von diesem jederzeit widerrufen werden.

8.4 Maßnahmen bei unzulässiger Weitergabe: Im Fall eines oder mehrerer Verstöße gegen die Regelung in Ziffer 8.2 und/oder sonstiger unzulässiger Weitergabe von Tickets, ist die EFS berechtigt,

a) Tickets, die vor Übergabe bzw. Versand an den Kunden entgegen den Regelungen in Ziffer 8.2 verwendet wurden, nicht an den betroffenen Kunden zu liefern;

b) die betroffenen Tickets zu sperren und dem Ticketinhaber entschädigungslos den Zutritt zum Stadion zu verweigern bzw. ihn aus dem Stadion zu verweisen;

c) betroffene Kunden vom Ticketkauf für einen angemessenen Zeitraum, maximal jedoch fünf (5) Jahre, auszuschließen; maßgeblich für die Länge der Sperre sind die Anzahl der Verstöße, die Zahl der angebotenen, verkauften, weitergegebenen oder verwendeten Tickets sowie etwaige durch den Weiterverkauf erzielte Erlöse;

d) im Falle einer unzulässigen Weitergabe von Tickets gemäß Ziffer 8.2 a) und/oder 8.2 b) von dem jeweiligen Kunden die Auszahlung des erzielten Mehrerlöses bzw. Gewinns nach Maßgabe von Ziffer 12 zu verlangen und,

e) in angemessener Art und Weise über den Vorfall, auch unter Nennung des Namens des Kunden, zu berichten, um eine vertragswidrige Nutzung der Tickets in Zukunft zu verhindern.

9. Zutritt zum Stadion und Verhalten im Stadion

9.1 Stadionordnung: Der Zutritt zum Stadion unterliegt der am Stadion ausgehängten Stadionordnung. Die Stadionordnung ist im Internet unter https://www.deutschebankpark.de/stadionordnung/ jederzeit einsehbar. Mit Zutritt zum Bereich des Stadions erkennt jeder Ticketinhaber die Stadionordnung an und akzeptiert diese als für sich verbindlich. Die Stadionordnung gilt unabhängig von der Wirksamkeit dieser ATGB.

9.2 Hausrecht: Die Wahrnehmung des Hausrechts steht der EFS oder von der EFS beauftragten Dritten jederzeit zu. Den Anordnungen der EFS, der Polizei, des Sicherheitspersonals und der Stadionverwaltung im Vorfeld, während und im unmittelbaren Anschluss an eine Veranstaltung ist stets Folge zu leisten.

9.3 Zutrittsrecht: Grundsätzlich ist jeder Kunde oder Ticketinhaber mit einem wirksam gemäß Ziffer 2.8 erworbenen Besuchsrecht zum Zutritt zum Stadion berechtigt. Der Zutritt zum Stadion kann verweigert werden, wenn

a) der Kunde oder Ticketinhaber sich weigert, sich vor Betreten des umgrenzten Stadionbereichs am Stadioneingang und/oder im Stadioninnenraum einer vom Sicherheitspersonal vorgenommenen angemessenen Kontrolle seiner Person und/oder seiner mitgeführten Gegenstände zu unterziehen,

b) der Kunde oder Ticketinhaber im Rahmen derselben Veranstaltung den umgrenzten Stadionbereich bereits einmal betreten und anschließend wieder verlassen hat; in diesem Fall verliert das Ticket seine Gültigkeit,

c) der Aufdruck auf den Tickets (Platz, Barcode, QR Code, Seriennummern und /oder Warenkorb- oder Käuferidentifikationen) manipuliert, unkenntlich und/oder beschädigt oder der Barcode/QR-Code bereits im elektronischen Zutrittssystem zugetreten ist, soweit dies nicht der EFS zu vertreten ist, und/oder

d) der Ticketinhaber nicht mit demjenigen Kunden personenidentisch ist, der im Zusammenhang mit dem Ticket als Kunde gespeichert oder vermerkt ist (z.B. per Namensaufdruck bei personalisierten Tickets), es sei denn, es liegt ein Fall der zulässigen Weitergabe nach Ziffer 8.3 vor.

Im Fall der berechtigten Zutrittsverweigerung besteht kein Anspruch des Kunden bzw. des Ticketinhabers auf Entschädigung.

9.4 Platzzuweisung: Jeder Ticketinhaber hat denjenigen Platz im Stadion einzunehmen, der auf seinem Ticket vermerkt ist bzw. für den sein Ticket Geltung hat. Davon abweichend ist er auf Anordnung der EFS oder des Sicherheitspersonals verpflichtet, einen anderen Platz einzunehmen, sofern dies aufgrund eines gewichtigen sachlichen Grundes (z.B. Sicherheitsaspekte) erforderlich ist; in diesem Fall besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

9.5 Sichtbehinderungen: Im gesamten Stadion kann es zu temporären Sichtbehinderungen, insbesondere durch das Schwenken von Fahnen und/oder stehende Zuschauer, kommen. Reklamationen oder Ersatzansprüche auf Grund dieser Einschränkungen sind ausgeschlossen.

9.6 Ungebührliches Verhalten: Im Fall eines oder mehrerer Verstöße von Ticketinhabern gegen die nachfolgend aufgeführten Verhaltensregelungen, die im gesamten Stadionbereich gelten sind die EFS, die Polizei und/oder das Sicherheitspersonal berechtigt,

  • entschädigungslos von Ticketinhabern mitgeführte verbotene Gegenstände zu beschlagnahmen, und/oder
  • Ticketinhabern entschädigungslos den Zutritt zum Stadionbereich und/oder zum Veranstaltungsort zu verweigern und/oder sie des Stadions bzw. des Platzes zu verweisen.

a) Es ist untersagt, ohne entsprechende Erlaubnis die Bühne oder sonstige abgesperrte zu betreten und/oder Absperrgitter bzw. die Umfriedung des Stadioninnenraums zu besteigen oder zu passieren.

b) Es ist untersagt, offensichtlich alkoholisiert, unter Drogeneinfluss stehend und/oder vermummt zu sein, sich gewalttätig oder in sonstiger Weise wider die öffentliche Ordnung zu verhalten oder die Besorgnis eines solchen Verhaltens zu erwecken.

c) Es ist untersagt, die folgenden Gegenstände mit sich zu führen und/oder zu benutzen: Waffen, Gegenstände, die als Waffen oder Wurfgeschosse verwendet werden können, ätzende und leicht entzündbare Substanzen, Flaschen aller Materialien, Dosen oder sonstige aus zerbrechlichem, splitternden oder besonders hartem Material bestehende Behältnisse, Fackeln, Feuerwerkskörper, Rauchkerzen und/oder -pulver, bengalische Feuer und sämtliche anderen pyrotechnischen Gegenstände und Stoffe bzw. Stoffgemische, Laser-Pointer, sperrige Gegenstände, nicht im Stadion erworbene Getränke (Ausnahme: nicht alkoholische Getränke in Getränkekartons mit einem maximalen Fassungsvermögen von 500 ml), illegale Drogen, Kleidungsstücke, die offensichtlich zu Vermummungszwecken mitgeführt werden, Tiere sowie sonstige Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit im und rund um das Stadion, andere Besucher, Künstler und/oder Personal zu gefährden oder unangemessen zu beeinträchtigen.

d) Es ist untersagt, die folgenden Gegenstände mit sich zu führen und/oder zu benutzen: Rassistische, fremdenfeindliche und/oder rechts- bzw. linksradikale Propagandamittel, politische oder religiöse Gegenstände aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter, sofern Anlass zu der Annahme besteht, dass diese im Stadion unangemessen zur Schau gestellt werden. Unabhängig von mitgeführten Gegenständen sind das Äußern oder Verbreiten von menschenverachtenden, rassistischen, fremdenfeindlichen, politisch-extremistischen, obszön anstößigen, provokativ beleidigenden und/oder links- bzw. rechtsradikalen Parolen sowie entsprechende Handlungen im gesamten Stadionbereich verboten.

e) Der Aufenthalt im Stadion zum Zwecke der medialen Berichterstattung über die Veranstaltung (Fernsehen, Hörfunk, Internet, Print, Foto) ist nur mit vorheriger Zustimmung der EFS und in den für diese Zwecke besonders ausgewiesenen Bereichen zulässig. Ohne vorherige Zustimmung der EFS ist es nicht gestattet, Töne, Fotos und/oder Bilder, Beschreibungen oder Resultate bzw. Daten der Veranstaltung aufzunehmen bzw. zu erheben, es sei denn, dies erfolgt ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Verwendung. Jede kommerzielle Nutzung, gleich auf welche Weise und durch wen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der EFS. In jedem Fall ist es untersagt, ohne vorherige Zustimmung der EFS Bild-, Ton- und/oder Videoaufnahmen live oder zeitversetzt zu übertragen und/oder im Internet, insbesondere auf Social Media Plattformen und/oder Apps, und/oder anderen Medien (einschließlich Mobile Devices wie z.B. Smartphones, Tablets etc.) öffentlich wiederzugeben und/oder andere Personen bei derartigen Aktivitäten zu unterstützen. Geräte oder Anlagen, die bestimmungsgemäß für solche Aktivitäten benutzt werden, dürfen ohne vorherige Zustimmung der EFS oder eines von der EFS autorisierten Dritten nicht ins Stadion gebracht werden.

f) Handlungen, die zu einer direkten oder indirekten kommerziellen Assoziation mit der EFS, dem Stadion, der Veranstaltung oder Teilen davon führen können, sind im gesamten Stadionbereich ohne vorherige schriftliche Zustimmung der EFS oder von von der EFS autorisierten Dritten verboten. Es ist insbesondere untersagt, im Stadionbereich

(i) eine derartige Assoziation durch unerlaubte Nutzung von Logos oder sonstigen Kennzeichen anderweitig herzustellen oder dies zu versuchen,

(ii) gezielt kommerzielle Werbung aller Art zu betreiben, z.B. Werbebroschüren oder andere schriftliche Informationen zu verteilen, die ein Geschäft, eine Sache oder eine Dienstleistung betreffen,

(iii) Getränke, Lebensmittel, Souvenirs, Kleidung oder sonstige Gegenstände oder (Dienst-) Leistungen anzubieten, zu verkaufen oder mit Verkaufsabsicht mit sich zu führen.

g) Unbeschadet der vorstehenden Regelungen ist das Mitführen folgender Gegenstände im gesamten Stadionbereich nur mit vorheriger Zustimmung der EFS erlaubt: Fahnen- und Transparentstangen mit einer Länge von über 1,5 m und/oder größerem Durchmesser als 3 m, Doppelhalter, Spruchbänder, Banner, Fahnen und Transparente mit einer Fläche von mehr als 2 qm, mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente und/oder Geräte zur Geräusch- und/oder Sprachverstärkung.

9.7 Videoüberwachung: Zur Gewährleistung und Optimierung der Stadionsicherheit sowie zur Unterstützung der Arbeit der Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden wird das Stadion und teilweise das Umfeld des Stadions nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) der EU-Datenschutzgrundverordnung ("DSGVO") in Verbindung mit § 4 des Bundesdatenschutzgesetzes ("BDSG") videoüberwacht. Darüber hinaus nutzen auch die Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden an Veranstaltungstag Videoüberwachungsanlagen aus eigener Zuständigkeit zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im Einklang mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Entsprechende mittels einer Videoüberwachungsanlage erstellte Aufnahmen werden von der EFS bzw. von den Ordnungs- und den Strafverfolgungsbehörden vertraulich behandelt, können aber insbesondere bei Verdacht auf und/oder dem Eintritt von Straftaten als Beweismittel dienen. Gleiches gilt hinsichtlich der nach Ziffer 10 erstellten Bild- und Bildtonaufnahmen, die von der EFS oder dem jeweils nach Ziffer 10.3 zuständigen Verband bei entsprechender Aufforderung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 c) oder f) DSGVO zu diesen Zwecken an Behörden oder Gerichte übermittelt werden. Bei ereignisloser Durchführung einer mittels Videoüberwachungsanlage aufgenommenen Veranstaltung werden die Aufnahmen unter Beachtung der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG, gelöscht.

9.8 Sanktionen bei verbotenem Verhalten: Bei Verstößen gegen die Regelungen in Ziffer 9.6, bei Handlungen nach §§ 3, 27 des Versammlungsgesetzes, bei Beteiligung an anlassbezogenen Straftaten und/oder Gewalttätigkeiten innerhalb oder außerhalb des Stadions kann die EFS ergänzend zu den unmittelbaren Maßnahmen in Ziffer 9.7 entsprechend der Regelung in Ziffer 8.4 und/oder Ziffer 3.3 die dort aufgeführten Sanktionen gegen den betroffenen Kunden bzw. Ticketinhaber aussprechen.

11. Aufnahmen von Zuschauern der Veranstaltungen

11.1 Aufnahmen von Zuschauern der Veranstaltungen: Zur öffentlichen Berichterstattung über die Veranstaltung und den Wettbewerb sowie zu deren Promotion können die EFS und der nach Ziffer 10.3 von der EFS beauftragte oder sonst autorisierte Dritte (z.B. Rundfunk, Presse) nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO unabhängig voneinander Bild- und Bildtonaufnahmen erstellen, die den Ticketinhaber als Zuschauer der betreffenden Veranstaltung zeigen können. Diese Bild- und Bildtonaufnahmen können durch die EFS sowie den nach Ziffer 11.3 zuständigen Verband und den jeweils mit ihnen nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen sowie von ihnen jeweils autorisierten Dritten (z.B. Rundfunk, Presse) nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO verarbeitet sowie verwertet und öffentlich wiedergegeben werden.

11.2 Erwerb von Tickets für weitere Personen: Erwirbt ein Kunde Tickets nicht nur für sich selbst, sondern für weitere Personen (Ticketinhaber) muss der Kunde die Weiterleitung der Inhalte dieser Ziffer 10 sowie der Ziffer 15 an den betreffenden Ticketinhaber sicherstellen; die Bestimmungen zur Zulässigkeit der Weitergabe nach Ziffern 8.2 und 8.3 bleiben unberührt.

11. Vertragsstrafe

11.1 Voraussetzungen: Im Fall eines schuldhaften Verstoßes des Kunden gegen diese ATGB, insbesondere gegen eine oder mehrere Regelungen in Ziffer 8.2 – insbesondere Ziffer 8.2 lit. a) und b) – oder 9.7, ist die EFS ergänzend zu den sonstigen nach diesen ATGB möglichen Maßnahmen und Sanktionen und unbeschadet etwaiger darüber hinausgehender Schadensersatzansprüche (insbesondere auch unbeschadet etwaiger Regressnahmen gemäß Ziffer 9.11 bzw. deliktsrechtlicher Vorschriften) berechtigt, eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 2.500,- EUR gegen den Kunden zu verhängen.

12.2 Höhe: Maßgeblich für die Höhe der Vertragsstrafe sind insbesondere die Anzahl und die Intensität der Verstöße, Art und Grad des Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), Bemühungen und Erfolge des Kunden bzw. Ticketinhabers hinsichtlich einer Schadenswiedergutmachung, die Frage, ob und in welchem Maß es sich um einen Wiederholungstäter handelt, sowie, im Fall eines unberechtigten Weiterverkaufs von Tickets, die Zahl der angebotenen, verkauften, weitergegebenen oder verwendeten Tickets sowie etwaige durch den Weiterverkauf erzielte Erlöse bzw. Gewinne.

12. Auszahlung von Mehrerlösen

12.1 Voraussetzungen: Im Fall einer unzulässigen Weitergabe von Tickets gemäß Ziffer 8.2 a) und/oder Ziffer 8.2 b) durch den Kunden ist die EFS zusätzlich zur Verhängung einer Vertragsstrafe gemäß Ziffer 11 und ergänzend zu den sonstigen nach diesen ATGB möglichen Sanktionen berechtigt, sich von dem Kunden dessen bei der unzulässigen Ticketweitergabe erzielten Mehrerlös bzw. Gewinn ganz oder teilweise auszahlen zu lassen.

12.2 Höhe und Verwendung: Maßgeblich für die Frage, ob und inwieweit die Mehrerlöse ausgezahlt werden müssen, sind die in Ziffer 11.2 genannten Kriterien. Die EFS wird die abgeschöpften Mehrerlöse bzw. Gewinne sozialen Zwecken zu Gute kommen lassen.

13. Haftung

Der Aufenthalt am und im Stadion erfolgt auf eigene Gefahr. Die EFS, seine gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen haften auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder – dann begrenzt auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden – bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. Diese Haftungsbegrenzung findet keine Anwendung auf Ansprüche auf Ersatz von Schäden aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund sonstiger gesetzlich zwingender Haftungstatbestände.

14. Kontakt

Ticketbestellungen, Rückfragen und sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit Tickets können über die folgenden Kontaktmöglichkeiten an die EFS gerichtet werden:

Eintracht Frankfurt Stadion GmbH| Ticketing | Im Herzen von Europa 1| 60528 Frankfurt am Main

gebührenfreie Service-Tel.: +49 69 - 955031585

ticketing@deutschebankpark.de

Die Europäische Union bietet eine Online-Plattform an, an die sich der Kunde wenden kann, um verbraucherrechtliche Streitigkeiten außergerichtlich zu regeln. Diese Plattform ist unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichbar.

Die EFS nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil (vgl. § 36 VSBG).

15. Datenschutz

Die weiteren Datenschutzbestimmungen einschließlich der Rechte des Ticketinhabers nach der DSGVO sowie der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der EFS können der unter https://www.eintracht.de/footer-navi/datenschutz/ abrufbaren Datenschutzerklärung entnommen werden. Diese ist jedoch nicht Vertragsbestandteil.

16. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Online-Streitbeilegung

16.1 Rechtswahl: Es gelten die zwingenden Rechtsvorschriften desjenigen Landes, in dem der Kunde sich gewöhnlich aufhält. Im Übrigen gilt deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.

16.2 Erfüllungsort: Für Lieferung, Leistung und Zahlung ist alleiniger Erfüllungsort der Sitz der EFS.

16.3 Gerichtsstand: Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen ATGB und/oder deren Gültigkeit oder Rechtsgeschäften auf Grundlage dieser ATGB ergeben, ist der Sitz der EFS, es sei denn, der Kunde ist Verbraucher.

16.4 Sprache: Die Vertragssprache ist Deutsch. Bei Auslegungsschwierigkeiten zwischen der deutschen und der englischen Fassung dieser ATGB gilt die deutsche Fassung.

16.5 Online-Streitbeilegung: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit, die der Kunde unter www.ec.europa.eu/consumers/odr  erreichen kann. Die EFS ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet und nicht bereit.

17. Nutzung des RMV | NVV | VRN

17.1 Beförderungsanspruch: Bei einzelnen Veranstaltungen kann das Ticket das sogenannte KombiTicket des Rhein-Main-Verkehrsverbundes (RMV) beinhalten. Das KombiTicket berechtigt an den Veranstaltungstagen zur Hinfahrt (ab 5 Stunden vor Veranstaltungsbeginn) zum Stadion und zur Rückfahrt (bis Betriebsschluss) auf allen Linien des RMV- und NVV-Netzes und zusätzlich im LK Bergstraße und Weinheim im VRN. Die Nutzung der 1. Klasse ist nur mit Buchung eines entsprechenden Zuschlags zulässig.

17.2 Keine Geltung der ATGB:

Diese ATGB gelten im Übrigen nicht für den mit dem Erwerb der Tickets gegebenenfalls verbundenen Anspruch auf Beförderung mit dem Verkehrsunternehmen im Rhein-Main-Verkehrsverbund (RMV), dem Nordhessischen Verkehrsverbund (NVV) und dem Verkehrsverbund Rhein-Neckar (VRN). Hierfür sind die jeweiligen Verkehrsunternehmen Vertragspartner, mit denen der entsprechende Beförderungsvertrag durch den Ticketnutzer abgeschlossen wird und in deren Namen die EFS den im Ticketpreis enthaltenen Fahrtkostenanteil einzieht. Es gelten insoweit die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des RMV, NVV und VRN.

17.3 Kombiticket bei Mobile Tickets: Soweit verfügbar muss bei der Nutzung eines Mobile Tickets das Kombiticket extra auf www.eintracht.de/rmv personalisiert und ausgedruckt bzw. elektronisch abgerufen werden. Das Kombiticket ist dann in Verbindung mit dem Mobile Ticket und einem Personalausweis oder Reisepass gültig. Das Mobile Ticket allein ohne den zusätzlichen Nachweis über das Kombiticket berechtigt nicht zur Nutzung von RMV, NVV und VRN.

18. Schlussklausel

Sollten einzelne Klauseln dieser ATGB ganz oder teilweise ungültig sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt auch für eine Lücke dieser ATGB.

Januar 2024

Allgemeine Ticket-Geschäftsbedingungen Hospitality (ATGBH)

I.    Vertragsgegenstand

  1. Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen der Eintracht Frankfurt Stadion GmbH, Im Herzen von Europa 1, 60528 Frankfurt am Main (EFS), finden Anwendung auf den Bezug von Hospitality-Leistungen für Veranstaltungen im Deutsche Bank Park, Mörfelder Landstraße 362, 60528 Frankfurt am Main ("Tickets") über die Website www.deutschebankpark.de oder autorisierte Verkaufsplattformen ("Website"). Der Kunden erhält auf Anfrage eine Liste der autorisierten Verkaufsplattformen, die zum Verkauf von Tickets zur jeweiligen Veranstaltung berechtigt sind. Darüber hinaus finden diese Allgemeinen Vertragsbedingungen auch auf den Bezug von Tickets per Telefon, E-Mail und Fax bei der EFS Anwendung. Soweit die EFS nicht ausdrücklich als Veranstalter einer Veranstaltung ausgewiesen ist, ist die EFS selbst nicht Veranstalter und verkauft die Tickets im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Veranstalters.
    Neben diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten weiterhin die Stadionordnung des Deutsche Bank Park und die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Tickets" (ATGB), welche auf der Homepage des Deutsche Bank Park unter www.deutschebankpark.de eingesehen oder auf Anfrage auch kostenlos an den Kunden übersandt werden können. Darüber hinaus können Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Veranstalters und der autorisierten Verkaufsplattform gelten.
    Sollten einzelne dieser zusätzlichen Bestimmungen den Regelungen dieses Vertrages widersprechen, finden insoweit vorrangig die Regelungen des vorliegenden Vertrages Anwendung.
     
  2. Gegenstand des Vertragsverhältnis zwischen EFS und Kunden ist der Bezug von Tickets zu der in der jeweiligen Buchung angegebenen Veranstaltung sowie die im Rahmen der Veranstaltung von der EFS erbrachten weiteren Hospitality-Leistungen.
    In Bezug auf die Durchführung der Veranstaltung ist allein der jeweilige Veranstalter Vertragspartner des Kunden, nicht die EFS.
     
  3. Der Versand von Tickets für die jeweilige Veranstaltung erfolgt nach Wahl der EFS postalisch, als Print@Home-Ticket per E-Mail oder als Mobile-Ticket fürs Mobiltelefon (Smartphone) in der Regel spätestens ca. 14 Tage vor dem jeweiligen Veranstaltungstag und grundsätzlich erst nach Eingang der hierfür vom Kunden nach der Buchung geschuldeten Leistung.

II.    Fälligkeiten, Zusatzkosten, Aufrechnungsverbot

  1. Der mit der Buchung fällige Gesamtbetrag ist vom Kunden nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung auf das in der Rechnung angegebene Konto der EFS zu zahlen. Soweit im Rahmen des jeweiligen Bestellprozesses ausdrücklich weitere Zahlungsmöglichkeiten angeboten werden (z.B. auf einer autorisierten Verkaufsplattform), gelten die im Bestellprozess hierzu hinterlegten Zahlungsbedingungen.
     
  2. Unbeschadet der Regelung in III. Ziffer 5 hat die EFS im Falle eines Zahlungsverzuges das Recht, dem Kunden und/oder seinen Gästen den Zugang zum Deutsche Bank Park durch Sperrung der betreffenden Tickets und/oder Parkberechtigungen zu verwehren und nur Zug um Zug gegen Zahlung des ausstehenden Betrages wieder zu gestatten. Der Kunde ist, soweit möglich, über die Sperrung der betreffenden Tickets und Parkberechtigungen vor deren Wirksamwerden schriftlich zu informieren (Email ausreichend).
     
  3. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder von der Eintracht unbestrittenen Gegenforderungen zulässig.
     
  4. Sofern im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, haben Zahlungen nach diesem Vertrag, die nicht durch den Kunden vorgenommen werden, sondern durch Dritte, keine schuldbefreiende Wirkung.
     
  5. Die Nichtinanspruchnahme einzelner oder aller durch diesen Vertrag eingeräumten Rechte und/oder Leistungen durch den Kunden berührt den Vergütungsanspruch der EFS nicht, soweit die Nichtinanspruchnahme auf einem Umstand beruht, der dem Verantwortungsbereich des Kunden zuzurechnen ist.

III.    Angebotsbefristung, Mindestlaufzeit, Verlängerung, Kündigung

  1. Bei einem Bezug über per Telefon, E-Mail oder Fax hat der Kunde ein unterschriebenes Buchungsformular an die EFS per Post, Fax oder eingescannt per E-Mail zu übermitteln. Mit der unterschriebenen Buchung gibt der Kunde ein Angebot zum Vertragsschluss über die in der Buchung angegebenen Leistungen ab. Die EFS bestätigt dem Kunden den Eingang des Angebotes über den Ticketkauf, indem sie eine E-Mail an die vom Kunden im Kundenkontos hinterlegte E-Mail-Adresse versendet ("Bestätigung der Buchungsanfrage"). Der EFS steht es frei, dieses Angebot anzunehmen oder abzulehnen.
     
  2. Der Vertragsschluss mit der EFS bei einer Online-Bestellung erfolgt auf der Webseite.
    Im Fall der Online-Bestellung von Tickets und der Auswahl einer Zahlungsmethode, die nicht zu einer Vorkassezahlung durch den Kunden führt, stellt die Darbietung der Tickets auf der Webseite kein verbindliches Angebot der EFS zum Abschluss eines Kaufvertrags dar, sondern eine Einladung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden. Hierfür gibt der Kunde durch Tätigung der erforderlichen Angaben während des Bestellprozesses und Auslösung der Bestellung eines Tickets mit dem auf der Webseite dafür vorgesehenen Online-Befehl ein verbindliches Angebot auf Vertragsabschluss mit der EFS ab ("Angebot über den Ticketkauf"). Bis zur Auslösung der Bestellung eines Tickets mit dem auf der Webseite dafür vorgesehenen Online-Befehl, kann der Kunde seine Bestellung jederzeit abbrechen oder verändern, indem der Kunde die Bestellung abbricht, die Tickets aus dem Warenkorb löscht, die Navigationsfunktion seines Browsers verwendet oder das Browser-Fenster schließt. Die EFS bestätigt dem Kunden den Eingang des Angebotes über den Ticketkauf, indem er eine E-Mail an die vom Kunden im Kundenkontos hinterlegte E-Mail-Adresse versendet ("Bestellbestätigung").
     
  3. Sowohl bei der Bestellung per Telefon, Fax und E-Mail als auch bei der Online-Bestellung stellt die Bestätigung der über die Buchungsanfrage noch keine Annahme des Angebots über den Ticketkauf durch die EFS dar. Die Annahme durch die EFS steht insbesondere unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der angefragten Tickets und der Berücksichtigung besonderer Umstände (z.B. Sicherheitsaspekte). Erst mit Versand der Tickets per Post oder E-Mail an den Kunden kommt der Vertrag zwischen der EFS und dem Kunden zustande. Zum Zeitpunkt des Versands der Tickets erhält der Kunde eine Versandbestätigung.
     
  4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für die Eintracht liegt insbesondere vor, wenn der Kunde die vollständige Vergütung oder vereinbarte Teilzahlungen nicht zum Fälligkeitszeitpunkt und Ablauf einer angemessenen Nachfrist, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit, gezahlt hat.
     
  5. Die vertragsgegenständlichen Tickets und Parkberechtigungen werden im Falle der vorzeitigen Beendigung dieses Vertrages die EFS gesperrt.

IV. Erstattungsansprüche des Kunden bei Verschiebung oder Ausfall der Veranstaltung

  1. Die vertragsgemäße Durchführung der Veranstaltung obliegt allein dem jeweiligen Veranstalter. Dies gilt auch in Bezug auf die Einhaltung etwa einschlägiger Jugendschutzbestimmungen bei der besuchten Veranstaltung. Über das Bestehen diesbezüglicher Zugangsbeschränkungen (Mindestalter, Begleitung eines Erwachsenen o.ä.), Verhaltensregeln (z.B. Alkoholkonsum) o.ä. hat sich der Kunde rechtzeitig beim Veranstalter zu informieren.
     
  2. Im Falle der zeitlichen und/oder örtlichen Verlegung der Veranstaltung behalten die Tickets in der Regel ihre Gültigkeit und können bei der EFS nicht zurückgegeben werden. Etwaige abweichende Bestimmungen des Veranstalters richten sich nach dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
     
  3. Bei Leistungsstörungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung (z.B. Absage, Abbruch, kurzfristige Veränderung des Bühnenbaus, Austausch von Bandmitgliedern) richtet sich das Bestehen etwaiger (Teil-)Erstattungsansprüche des Kunden gegen den Veranstalter nach den gesetzlichen Vorschriften und den ggf. ergänzend anwendbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters. Dies gilt auch wegen getätigter Reiseaufwendungen des Kunden, etwa angefallener Übernachtungs- bzw. Stornierungskosten.
     
  4. Die EFS ist generell bemüht, vorliegende Informationen über die in den Ziffern IV. 2 und 3 beispielhaft genannten Ereignisse so schnell wie möglich an Kunden weiterzuleiten. Wegen gelegentlich auftretenden kurzfristigen Absagen ist der Kunde jedoch gehalten, sich in der (örtlichen) Tagespresse oder aus geeigneten anderen Quellen über die tatsächliche Durchführung der Veranstaltung zu informieren.
     
  5. Im Falle der in Ziffer IV. 2 und 3 beispielhaft genannten Leistungsstörungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung übernimmt die EFS keine Haftung (auch nicht für eine Erstattung des Kaufpreises oder sonstiger Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Ticketkauf oder der Hotelbuchung und der Anreise zum Veranstaltungsort), es sei denn, die Leistungsstörung beruht auf einer von der EFS zu vertretenden Pflichtverletzung. Dies gilt auch im Falle des Ausfalls einer Veranstaltung wegen der Insolvenz des Veranstalters.
     
  6. Gegenüber dem Kunden trifft die EFS keine Aufklärungs- oder Hinweispflicht in Bezug auf etwa bestehende Einreise-, Aufenthalts oder Ausreisebedingungen am Ort der Veranstaltung.

V.    Weitergabe von Leistungen, Vertragsanpassungen, Umsetzung, Inhalt von Werbeleistungen, Haftung

  1. Die Tickets und Parkberechtigungen erhält der Kunde ausschließlich zur eigenen Nutzung bzw. zur unentgeltlichen, nichtkommerziellen Weitergabe an seine Mitarbeiter, Kunden und/oder Gäste. Jegliche Form der Verwendung der Tickets und Parkberechtigungen im Rahmen von Versteigerungen, Verlosungen, Gewinnspielen und/oder öffentlichkeitswirksamen Angeboten ist unzulässig. Verstößt der Kunde gegen die Bestimmungen dieses Absatzes, ist die EFS berechtigt, den infolgedessen unberechtigten Personen den Zutritt zum Stadion zu verweigern und/oder den vorliegenden Vertrag schriftlich mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Weitergehende Schadensersatzansprüche der EFS bleiben unberührt.
     
  2. Beschädigungen oder das Abhandenkommen von Mobiliar bzw. Einrichtungsgegenständen im Business Bereich bzw. in den Logen des Deutsche Bank Parks hat der Kunde der EFS unverzüglich, spätestens binnen einer Stunde nach Kenntnis mitzuteilen. Bei verspäteter Mitteilung wird vermutet, dass die Beschädigung vom Kunden zu vertreten ist, es sei denn, der Schaden war nicht erkennbar.
     
  3. Jegliche Haftung der EFS, insbesondere für Beschädigungen oder das Abhandenkommen für in den Business Bereich (inkl. Logen) des Deutsche Bank Parks eingebrachte und dort belassene Sachen ist ausgeschlossen, es sei denn, die EFS bzw. deren gesetzlicher Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfe hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt. Die Haftung der EFS in solchen Fällen infolge leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist – soweit es sich nicht um vertragstypische und/oder vorhersehbare Schäden handelt - der Höhe nach auf einen Gesamtwert von € 1.000,- je Schadensfall begrenzt. Wesentlich sind solche Vertragspflichten, die die Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Vertragspartner deshalb vertraut oder vertrauen darf.
     
  4. Für etwaige Schäden im Zusammenhang mit der Nutzung der nach der Buchung eingeräumten Parkberechtigung(en) gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß vorstehender Ziffer IV. 5 dieser zugunsten der EFS entsprechend. Die Haftungshöchstgrenze für Schäden infolge leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – soweit es sich nicht um vertragstypische und/oder vorhersehbare Schäden handelt – beträgt € 2.000,-. Der Kunde ist verpflichtet, einen solchen Schaden unverzüglich vor Verlassen des VIP-Parkplatzes anzuzeigen. Das Abstellen des Fahrzeugs auf dem VIP-Parkplatz erfolgt auf eigene Gefahr des Kunden. Eine Be- und Überwachung des VIP-Parkplatzes erfolgt nicht. Die EFS übernimmt keine Obhutspflichten. Die Haftung für Personenschäden bleibt von vorstehender Ziffer V. 3 und dieser Ziffer 4 unberührt.

VI.    Vertraulichkeit, Datenschutz und -nutzung

  1. Die Parteien werden gegenüber Dritten über die Bedingungen dieses Vertrages und alle damit im Zusammenhang stehenden Informationen auch über dessen Ende hinaus Stillschweigen bewahren. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht gegenüber solchen Personen, die zur Kenntnisnahme befugt und gesetzlich oder vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, oder soweit sie der Wahrnehmung eigener Ansprüche entgegensteht. Etwaige Presse- und/oder werbliche Aktivitäten bezüglich dieser Kooperation bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Eintracht.
     
  2. Es gilt die Datenschutzerklärung der EFS, die nicht Vertragsbestandteil ist.

VII.    Allgemeine Bestimmungen, Gerichtsstand

  1. Die EFS ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG ohne Zustimmung des Kunden zu übertragen.
     
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder im Fall einer regelungsbedürftigen Lücke, hat der Vertrag im Übrigen Bestand. Die Parteien werden nach Treu und Glauben Verhandlungen darüber führen, anstelle der unwirksamen oder fehlenden diejenige wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen wirtschaftlich am nächsten kommt. Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, dass diese salvatorische Klausel keine bloße Beweislastumkehr zur Folge hat, sondern § 139 BGB insgesamt abbedungen ist.
     
  3. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, sofern gesetzlich zulässig, Frankfurt am Main.

Januar 2024